Rechtsprechung
BGH, 18.03.1958 - VI ZR 197/57 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,7881) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 20.05.1958 - VI ZR 130/57
Rechtsmittel
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, dürfen Leistungen sozialer Fürsorge, durch die der wirtschaftliche Nachteil eines Schadensfalles ausgeglichen werden, ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen (BGHZ 7, 30 [50]; 9, 179 [191]; 10, 107; 13, 360 [363]; 21, 112 [116 ff]; Urteil des erkennenden Senats vom 18. März 1958 VI ZR 197/57, VeraR 1958, 311), Es kann keinen Unterschied machen, ob es sich um freiwillig gewährte Fürsorge handelt oder ob Art und Maß der zu gewährenden Fürsorge durch Gesetz oder Vertrag festgelegt sind (vgl. Hauß in der Anmerkung zu der Entscheidung BGHZ 21, 112 bei LM Nr. 5 zu § 249 [Cb] BGB). - BGH, 30.05.1958 - VI ZR 90/57
Rechtsmittel
Der sozialpolitische Sinn der Steuerermäßigung wegen Körperbeschädigung läßt es von vornherein nicht zu, daß dem Schädiger die Einwendung gestattet wird, der Schaden sei durch sie bereits teilweise ausgeglichen (vgl. BGH Urt. vom 18. März 1958 - VI ZR 197/57).